MEDIENRECHT ZUSAMMENFASSUNG

FAQ Politische Kommunikation und Wahlwerbung Was ist erlaubt? Was ist verboten? Welche medien-, gewerbe- und telekommunikationsrechtlichen Vorschriften sind bei Polit-Kampagnen zu beachten? FacebookTwitterXINGLinkedInDruckenE-MailPDF Wie ist Wahlwerbung in audiovisuellen und klassischen Medien (Print, TV und Radio) zu beurteilen? Aus dem Blickwinkel des audiovisuellen Medienrechts (das gilt auch für das Privatradiorecht) und des Mediengesetzes fällt Wahlwerbung eindeutig unter die Definition „Werbung“. Nach diesen Rechtsmaterien und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) fällt auch politische Werbung unter den Begriff der Werbung. Wie ist Wahlwerbung in elektronischen Medien (E-Mail, Telefon, SMS und Fax) zu beurteilen? Die Zusendung elektronischer Wahlwerbung gilt als unerbetene Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung und ist auch für politische Parteien nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem E-Commerce-Gesetz (ECG) ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig. Gesetzgebung und Judikatur legen den Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung“ sehr weit aus. Danach ist jede elektronische Post, die für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt und dafür Argumente liefert, erfasst. Jede Form elektronischer Wahlwerbung ohne vorherige Zustimmung ist damit unzulässig. Ist adressierte Wahlwerbung als Direktwerbung zu beurteilen? Adressierte politische Werbung fällt unter den Begriff der Direktwerbung. „Direktwerbung“ ist eine Sendung, die allein aus Anzeigen- und Marketing- oder Werbematerial besteht. Darunter fallen auch "Parteizeitungen" und "Wahlwerbung". Jedermann hat das Recht, für sich die Zustellung von adressiertem Werbematerial durch Untersagung der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke auszuschließen. Gegenüber Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen kann dies nach der Gewerbeordnung auch durch Eintragung in die sog. „Robinsonliste“ geschehen. Ist unadressierte Wahlwerbung als Direktwerbung zu beurteilen? Unadressierte politische Werbung fällt ebenfalls unter den Begriff der "Direktwerbung". „Direktwerbung“ ist eine Sendung, die allein aus Anzeigen- und Marketing- oder Werbematerial besteht. Darunter fallen auch "Parteizeitungen" und "Wahlwerbung". Die Zusendung von unadressiertem Werbematerial kann u.a. durch den „Flugblattverzichter“ ausgeschlossen werden. Stand 29.12.2016 Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! RECHTLICHE GRUNDLAGEN FÜR DAS FILMEN IM ÖFFENTLICHEN RAUM IN ÖSTERREICH WESENTLICHE BESTIMMUNGEN IM URHEBERRECHTSGESETZ Bildnisschutz. § 78 UrhG (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. (2) § 78 UrhG ist keine urheberrechtliche Norm. Beim Bildnisschutz handelt es sich vielmehr um ein Persönlichkeitsrecht, eine Ausprägung des „Urrechts der Persönlichkeit“, als dessen Zentralnorm §16 ABGB angesehen werden kann. Zumindest die positivierten Persönlichkeitsrechte als Schutznormenkomplex statuieren Enthaltungspflichten und schaffen damit subjektive Rechte gegenüber jedermann. Das „Recht am eigenen Bild“ ist weder ein Herrschafts- noch ein Gestaltungsrecht, sondern inhaltlich ein auf ein Unterlassen gerichteter Anspruch. § 78 UrhG normiert keinen „absoluten“ Bildnisschutz. Eine Bildnisveröffentlichung wird nämlich – jedenfalls in aller Regel – vom Abgebildeten nur dann als kränkend empfunden, wenn sie iZm einer negativen Berichterstattung steht, während die Veröffentlichung von Bildern iZm positiven Nachrichten nicht nur nicht stört, sondern oftmals sogar als „Ehre“ empfunden wird. Der Bildnisschutz geht somit von einem flexiblen Interessenprinzip aus; rechtswidrig ist eine Bildnisveröffentlichung nur dann, wenn durch sie berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden.Nach stRsp ist demnach eine vom Abgebildeten nicht genehmigte Verbreitung seines Bildnisses dann zulässig, wenn dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten überhaupt nicht verletzt wird;wird hingegen das Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung einer solchen Verbreitung als schutzwürdig erkannt, ist diese Verbreitung grds unzulässig. Behauptet derjenige, der das Bildnis verbreitet, ein Interesse an dieser Verbreitung, dann müssen die beiderseitigen Interessen abgewogen werden. Generell bezweckt der Bildnisschutz, jedermann im Rahmen einer Interessenabwägung die Entscheidung darüber zu bewahren, wem gegenüber er aus seiner Anonymität heraustritt und auf diese Weise Dritten ermöglicht, einen Zusammenhang zwischen dem Namen seiner Person und seinem Bild herzustellen. Dass das Bild bereits früher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, hebt den Anspruch nach § 78 UrhG nicht auf. Diese Bestimmung schützt grds ideelle und materielle Interessen, Letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind. Die „berechtigten Interessen“ iSd Bildnisschutzes sind von der Rechtsordnung geschützte Persönlichkeitsrechte, wie der Schutz der Ehre, des Privat- und Familienlebens, des wirtschaftlichen Rufes, der Unschuldsvermutung. Berechtigte Interessen sind nicht nur dann verletzt, wenn der Abgebildete strafbarer Handlungen verdächtigt wird; es genügt vielmehr, dass er in den Verdacht von Handlungen gerät, die seinem und dem Anstandsgefühl seiner Umgebung widersprechen. Personenbildnis Der Bildnisschutz bezieht sich auf Bildnisse von Personen, also Menschen, somit nicht auf solche von Sachen oder Tieren. Während das UrhG 1895 dem Abgebildeten nur dann einen (verhältnismäßig weitgehenden) Schutz gewährte, wenn es sich bei dem verbreiteten Bildnis um ein von ihm gegen Entgelt bestelltes Porträt der bildenden Kunst oder der Fotografie handelte, ist für die Anwendbarkeit des Bildnisschutzes nicht Voraussetzung, dass das Bildnis als Porträt zu qualifizieren ist; dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der Gesetzgeber des UrhG von dem in der Vorgängerbestimmung des § 13 UrhG 1895 gebrauchten Ausdruck „Porträt“ abgegangen ist. Überhaupt ist die Art der Abbildung gleichgültig: Personenbildnisse iSd Bildnisschutzes sind nicht nur Lichtbilder, sondern auch Gemälde, Grafiken und Zeichnungen, weiters sogar Plastiken, und darüber hinaus noch die maskenmäßige Darstellung von Personen auf der Bühne. Nicht nur (Licht-)Bilder, sondern auch Filme fallen unter den Bildnisschutz; es ist nämlich gleichgültig, ob es sich um ein „stehendes“ oder ein „bewegtes“ Bild handelt, ob also ein Standfoto oder ein Film angefertigt wurde. Ein Bildnis iSd Bildnisschutzes liegt sogar dann vor, wenn die Gesichtszüge des Abgebildeten gar nicht erkennbar sind; auch die Abbildung eines Menschen, die ihn von rückwärts zeigt oder dessen Gesichtszüge durch irgendetwas verdeckt sind, kann nämlich immer noch ein Bildnis dieser Person sein, sofern diese nur aufgrund bestimmter Umstände erkennbar ist. Sogar dann, wenn das Bild mit einem Balken über der Augenpartie des Abgebildeten veröffentlicht wurde, kann dieser immer noch aufgrund sonstiger Erscheinungsmerkmale, wie etwa Statur und Frisur oder durch den Rahmen, in den das Bild gestellt wird, hinreichend erkennbar sein. Die Mittel zu dieser für den Betrachter möglichen Identifizierung wie auch ihre Qualität sind grds belanglos. Unter diesen Umständen ist es auch gleichgültig, ob der Betroffene in seiner gewohnten äußeren Erscheinung, Aufmachung und Umgebung dargestellt wird, sofern ihn seine dargestellten Eigenheiten und/oder seine Namensangabe identifizieren. Werden die Gesichtszüge nur undeutlich wiedergegeben, so kann die Namensangabe zur Identifikation beitragen. Geringe oder auch fehlende Erkennbarkeit aufgrund des Bildnisses selbst, sei es aufgrund schlechter Bildqualität, eines Augenbalkens oder sonstiger Umstände, kann also durch entsprechende Angaben im Text aufgewogen werden. Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten ieS, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig – auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl – begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen. Ausreichend für das Vorliegen eines Bildnisses ist also, dass der Abgebildete auch von einem flüchtigen Betrachter aus seinem Bekanntenkreis erkannt werden kann, wenn also zumindest eine gewisse Ähnlichkeit zwischen dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Aussehen des Abgebildeten besteht. Die Erkennbarkeit ist – jedenfalls wenn es um einen Polizeibeamten geht – auch unter Bedachtnahme auf eine mögliche Standbildfunktion von Wiedergabegeräten zu prüfen, weil nicht auszuschließen ist, dass solche Funktionen etwa in Kreisen der organisierten Kriminalität gezielt verwendet werden, um Polizeibeamte zu identifizieren. Die Beurteilung, ob ein auf einem Lichtbild Abgebildeter (zumindest) für Personen, die ihn schon öfter gesehen haben, erkennbar ist oder nicht, betrifft keine Tatfrage, sondern ist eine revisible Rechtsfrage. Die – sich allenfalls auch nur aus dem Begleittext des Bildes ergebende – Erkennbarkeit des Abgebildeten ist zwingende Voraussetzung des Bildnisschutzes, könnte doch andernfalls nicht geprüft werden, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden. Ist der Abgebildete auf dem Bild also (auch in einer Gesamtschau unter Einbeziehung der für das Erscheinungsbild einer Person typischen Umstände) überhaupt nicht erkennbar, liegt kein Verstoß gegen § 78 UrhG vor, weil eine Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen in diesem Fall von vornherein ausscheidet. Wird in einem Bildbegleittext eines Zeitungsberichts unter Nennung des Namens die unrichtige Behauptung aufgestellt, der Namensträger sei auf dem Bild ersichtlich, kann der Namensträger nicht Unterlassung verlangen, weil kein Bild von ihm veröffentlicht worden ist; er kann jedoch eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen, sofern schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt wurden. Zu den dem Bildnisschutz unterworfenen Darstellungsformen zählt auch die Karikatur. Die Erkennbarkeit der dargestellten Person ist bei Karikaturen nicht trotz, sondern gerade wegen der übertriebenen Darstellung von Eigenheiten, Unvollkommenheiten und Schwächen, die der karikierten Person eigen sind, gegeben, wäre doch eine Karikatur ohne die Erkennbarkeit der dargestellten Person ohne Witz und völlig unverständlich. Öffentliches Ausstellen bzw Verbreiten 1. Begriff der Öffentlichkeit § 78 UrhG untersagt – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – einerseits das öffentliche Ausstellen eines Bildnisses und andererseits dessen (sonstige) Verbreitung auf eine Art, wodurch es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Um dem Wesen des Bildnisschutzes gerecht zu werden, ist der darin enthaltene Begriff der Öffentlichkeit weit auszulegen: Den Tatbestand des § 78 UrhG erfüllt – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – jede Verbreitungshandlung, bei der damit zu rechnen ist, dass das Bildnis dadurch einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird; Gleichzeitigkeit der Wahrnehmung ist nicht erforderlich. 2. Ausstellen Demgemäß ist unter dem öffentlichen Ausstellen eines Bildnisses dessen Sichtbarmachung im weitesten Sinn zu verstehen. Die Ausstellung muss öffentlich, nicht aber gewerbsmäßig sein, wenngleich das Ausstellen idR gewerbsmäßig erfolgen wird, etwa in Auslagen oder an Werbeflächen. Das Ausstellen eines Porträtfotos im Atelier des Fotografen fällt ebenso unter den Schutzbereich des Bildnisschutzes wie die Präsentation in einem Museum oder auch im Rahmen eines Diavortrags. 3. Verbreiten Der Begriff „Verbreiten“ ist ebenfalls im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst – ungeachtet der Bestimmung des §16 Abs 5 UrhG, deren Gegenstand die „Werkverbreitung“ ist– nicht nur das Verbreiten von Festlegungsstücken, sondern alle Formen der unmittelbaren Mitteilung an die Öffentlichkeit, also auch das Vorführen mit Hilfe optischer Mittel und das Senden durch Rundfunk, sowie die Verbreitung im Internet. Tatbestandsmäßig ist – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – jede Verbreitungshandlung, bei der damit zu rechnen ist, dass das Bildnis dadurch einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird. Gleichzeitigkeit der Wahrnehmung ist nicht erforderlich. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Personen das Bildnis im Rahmen einer Tätigkeit, die der Amtsverschwiegenheit unterliegt, oder ohne Bezug auf eine solche Tätigkeit zu Gesicht bekommen, wird doch auch im ersteren Fall unberechtigt in die Interessensphäre des Abgebildeten eingegriffen und damit jener schädliche Erfolg erreicht, den die verletzte Norm gerade verhindern will. Verbreitung kann auch darin liegen, dass ein Personenbild auf einer Website präsentiert oder ein mittels Webcam aufgezeichnetes Bild ins Internet eingespeist wird. Verbreiter ist nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch der Mittäter, der Anstifter und der Beitragstäter. Beitragstäter ist zB, wer Lichtbilder an Mitarbeiter eines Mediums zur Veröffentlichung weitergibt. Jede Rechtsverletzung erfordert aber, dass die Tathandlung bewusst (nicht iSv Vorsatz, sondern iSv „Wissen um das Tun“) bewirkt wird. Unterlassungsansprüche können sich demgemäß nur gegen Personen richten, die die Rechtsverletzung bewusst bewirkt haben. War die Veröffentlichung eines Lichtbilds in einem Medium wegen Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds (überwiegendes Veröffentlichungsinteresse) zulässig, kann auch die Weitergabe des Lichtbilds durch den allein beklagten Beitragstäter nicht durch Erlassung eines Unterlassungstitels geahndet werden, weil bei der gebotenen Abwägung der Interessenlage auf beiden Seiten als „andere Seite“ nur das Veröffentlichungsinteresse des Publikationsmediums in Betracht kommt. Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste § 54. UrhG (1) Es ist zulässig: 1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen; 2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen; 3. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; (Anm.: Z 3a und 4 aufgehoben durch BGBl.,Nr. 99/2015) 5. Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik. (2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 Z 3 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Internationale und unionsrechtliche Vorgaben Sammlungskataloge, Versteigerungs- und Verkaufskatalog Die InfoRL gestattet den Mitgliedstaaten, Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der Vervielfältigung „für die Nutzung zum Zwecke der Werbung für die öffentliche Ausstellung oder den öffentlichen Verkauf von künstlerischen Werken in dem zur Förderung der betreffenden Veranstaltung erforderlichen Ausmaß unter Ausschluss jeglicher anderer kommerzieller Nutzung“ vorzusehen. Soweit ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahme oder Beschränkung vorsieht, gestattet Art 5 Abs 4 InfoRL diesem Mitgliedstaat darüber hinaus auch, eine entsprechende Ausnahme bzw Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht vorzusehen, soweit dies durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist. Diese Ausnahmen oder Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Schul- bzw Unterrichtsgebrauch Art 5 Abs 3 lit a InfoRL gestattet den Mitgliedstaaten der EU, Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der Vervielfältigung „für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer dies möglich ist, angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist“, vorzusehen. Freiheit des Straßenbilds, Panoramafreiheit Art 5 Abs 3 lit h InfoRL gestattet den Mitgliedstaaten der EU, Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der Vervielfältigung „für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden, vorzusehen. ERWÄHNENSWERTE BESTIMMUNGEN AUS DEM MEDIENGESETZ Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung § 6. (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 50000 Euro nicht übersteigen. (2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn 1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt, 2.im Falle einer üblen Nachrede a) die Veröffentlichung wahr ist oder b) ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten, 3. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, 3a. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder 4. es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat. (3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Z 1, des Abs. 2 Z 2 lit. a, des Abs. 2 Z 3 oder des Abs. 2 Z 3a ausgeschlossen, im Falle des Abs.2 Z 2 lit. a aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches § 7. (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. (2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn 1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt, 2. die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht, 3. nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war, 4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder 5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen § 7a. (1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die 1. Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder 2. einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde oder 3. als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates angehört wurde, und werden hierdurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im Übrigen ist § 6 Abs.1 zweiter Satz anzuwenden. (2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung 1.im Fall des Abs. 1 Z 1 geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen, 2.im Fall des Abs. 1 Z 2 sich auf einen Jugendlichen oder bloß auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. (3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn 1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt, 2. die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei, 3. der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht 4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder 5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Schutz der Unschuldsvermutung § 7b. (1) Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. (2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn 1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt, 2. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, daß das Urteil nicht rechtskräftig ist, 3. der Betroffene öffentlich oder gegenüber einem Medium die Tat eingestanden und dies nicht widerrufen hat, 4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, 4a. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder 5. es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat. Schutz vor verbotener Veröffentlichung § 7c. (1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten im Sinne des § 134 Z 3 StPO oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne daß insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 50 000 Euro, ist die Veröffentlichung jedoch geeignet, die wirtschaftliche Existenz oder die gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu vernichten, 100 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. (2) In den im § 7a Abs. 3 erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Abs. 1.